Detailansicht
05.07.2023

Handlungsempfehlung zur Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen

Die neuen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes sind zu großen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen ab diesem Datum interne Meldeverfahren betreiben. Für Unternehmen ab 50 bis 249 Beschäftigten sieht das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. Verstöße gegen die Einrichtungspflicht werden ab dem 1. Dezember 2023 mit einem Bußgeld geahndet.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt insbesondere den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso die Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten.

Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden rechtlichen Fragen erörtert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) anhand eines aktualisierten FAQ-Papiers. Ziel ist es, Hilfestellungen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu leisten.

Die Handlungsempfehlungen des BDA finden Sie auf unserer neuen Seite "Hilfestellungen / Musterformulierungen" auf der Themensteite „Recht & Tarif“ unter Arbeitsrecht.

Klicken Sie doch mal rein!

Quelle: ZVEH

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: braunschweig@kh-bsgf.de oder rufen Sie uns an: 0531-26469-0